Ab 28.05.22 gilt eine neue zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen (Streichpreisen).
Ab diesem Zeitpunkt muss als „Statt-Preis“ (das ist der ursprünglich verlangte Preis) immer „der günstigste in den letzten 30 Tagen vor Veröffentlichung der Werbung tatsächlich verlangte Preis“ angegeben werden.
Das gilt für „jede Bekanntgabe“ von Preisen, also sowohl im Internet, in der Printwerbung, wie auch für z.B. Radiowerbung und selbst am Regal auf der Verkaufsfläche. Und das gilt sowohl für die oft verwendeten „Streich-Preise“, als offensichtlich auch für evtl. prozentuale Reduzierungen, die sich auf einen vorherigen Preis beziehen.
Damit will der Gesetzgeber sog. „Mondpreise“ verhindern, die ggf. nie wirklich verlangt wurden, oder auch dass Preise vor der Reduzierung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen Preis Bezug genommen wird.
In den Fällen, in denen kein Bezug zwischen einem bisherigen und einem neuen Preis hergestellt wird, gilt diese Regelung nicht – Zugabe-Aktionen (z.B. Kauf 2 zahl 1), Rabattaktionen (20% auf alles) oder auch einfache Aussagen (Knallerpreis, etc.) sind weiterhin zulässig.
Ebenfalls können UVP der Hersteller beim Artikel genannt werden, sofern für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich dabei lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisreduzierung handelt (der UVP darf halt nur zur Info neben dem Angebotspreis stehen, aber z.B. nicht durchgestrichen sein).
Weitere Infos dazu finden Sie hier in der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes (siehe §11): https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4921.pdf%27%5D__1643277893746